Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1840 gegründete Verein führt den Namen

„Sängerbund Schwieberdingen 1840 e.V.“

und hat seinen Sitz in Schwieberdingen.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg unter VR 350 eingetragen.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege des Chorgesanges und des Liedgutes verwirklicht. Außerdem ist der Verein bestrebt, das kulturelle Leben der Bevölkerung zu heben. Parteipolitische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

Darüber hinaus ist der Verein bemüht, jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen und die freie und öffentliche Jugendhilfe anzuregen und zu unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft:

Dem Verein können Personen beitreten, gleich welchen Alters und Geschlechts.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erklärt. Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand. Nach der Aufnahme erhält das neue Mitglied eine Beitrittsbestätigung über die Mitgliedschaft und ein Exemplar der Vereinssatzung.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Dem Verein gehören aktive und fördernde Mitglieder an.

2. Erlöschen der Mitgliedschaft:

Eine Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres möglich ist und spätestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden muß,

sowie durch Tod.

Eine Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann nur dann durch den Vereinsausschuss beschlossen werden,

  1. wenn das Mitglied trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März des

folgenden Jahres nicht bezahlt hat. Soziale Härtefälle wie langwierige Krankheit, Arbeitslosigkeit oder unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten werden vom Vorstand berücksichtigt.

  • bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
  • wenn das Vereinsmitglied sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise herabsetzt.

Vor dem Beschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe bei dem Vorsitzenden einzureichen.

3. Ehrenmitgliedschaft:

Unter welchen Voraussetzungen Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, bestimmt die Ehrenordnung. Die Ehrenordnung ist vom Vereinsausschuss zu beschließen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt. Beitragsanpassungen müssen von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Vereinsausschuss
  4. Der Kulturausschuss

§ 7

Die Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung:

Jeweils im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom stellvertretenden Vorsitzenden (Leiter Internes) einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntgabe in den Vereinsnachrichten innerhalb der Nachrichten der Gemeinde Schwieberdingen. Die auswärtigen Mitglieder werden durch besonderes Schreiben ebenfalls mindestens zwei Wochen zuvor zur Hauptversammlung mit Tagesordnung eingeladen.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

Erstattung des Jahresberichtes durch die Vorstandsmitglieder gemäß ihrer Funktion nach dem Geschäftsverteilungsplans; des Chorleiters / der Chorleiterin über die jährliche Probenarbeit und den aktuellen Stand des Chores; der Kassenprüfer;

Entlastung des Vorstandes;

Wahlen wie in der Wahlordnung vorgesehen;

Bestätigung der Jugendleitung;

Anträge;

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim stellvertretenden Vorsitzenden (Leiter Internes) eingereicht sein.;

Anträge zur Änderung der Satzung oder zu Beitragsanpassungen müssen ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim stellvertretenden Vorsitzenden (Leiter Internes) eingereicht sein und von diesem den Mitgliedern unverzüglich im Wortlaut bekanntzugeben; sie sind ebenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.

3. Wahlen:

Die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse findet im Rahmen der Hauptversammlung statt. Die Durchführung der Wahlen wird in einer Wahlordnung sowie in der Jugendordnung geregelt, welche vom jeweiligen Gremium vorgeschlagen wird.

 

4. Beschlüsse:

Die Beschlüsse der einzelnen Vereinsgremien werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich (soweit das Gesetz § 33 BGB nicht eine andere Mehrheit vorschreibt). Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und dem Registergericht / Finanzamt vorzulegen und im Vereinsregister einzutragen.

5. Die außerordentliche Hauptversammlung:

Sie findet statt, wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder anläßlich außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält;

wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird.

§ 8

Vorstand und Ausschüsse

1. Der Vorstand besteht aus:

Dem Vorsitzenden (Leiter Extern)

Dem 1. Stv. Vorsitzenden (Leiter Intern)

Dem 2. Stv. Vorsitzenden (Leiter Kultur)

dem Kassierer (Leiter Finanzen);

dem Schriftführer (Leiter Kommunikation);

dem Wirtschaftsführer (Leiter Bewirtung);

dem Jugendvertreter

2. Der Vereinsausschuss besteht aus:

Dem 1. Stv. Vorsitzenden (Leiter Intern) als Sprecher

Alle übrigen Vorstandsmitglieder

dem Notenverwalter;

dem technischen Leiter und Inventarverwalter;

mindestens zwei Beisitzern aus den aktiven Mitgliedern;

mindestens zwei Beisitzern aus den fördernden Mitgliedern.

3. Der Kulturausschuss besteht aus:

Dem stellvertretenden Vorsitzenden (Leiter Kultur)als Sprecher;

dem Vereinsvorsitzenden;

dem Leiter Kommunikation;

vier weiteren von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern;

dem Chorleiter / der Chorleiterin. falls er / sie Vereinsmitglied ist.

4. Vertretungsregelung des Vereins nach § 26 BGB:

Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Kassierer; der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, die übrigen jeweils zu zweit gemeinsam.

§ 9

Aufgaben des Vorstandes und der Ausschüsse

Die Aufgaben des Vorstandes und der Ausschüsse werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt.

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das nach Bezahlung der offenen Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Schwieberdingen, die es ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11

Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 27. Januar 2006 beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Mit dem Tage der Jahreshauptversammlung wird bereits nach dieser Satzung verfahren. Sie setzt die Satzung vom 26. Mai 1979 außer Kraft.

Schwieberdingen, am 27. Januar 2006

Der Vorstand